Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese AGB gelten für Verträge über Hotel- und Gastronomiemanagement-, Backoffice-, Projekt-, Kommunikations-, Planungs- und administrative Leistungen zwischen der fbgm UG (haftungsbeschränkt), handelnd unter „roca Hotelmanagement“ (Auftragnehmer), und ihren Auftraggebern.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Leistungen und Leistungsabgrenzung

(1) Art, Umfang, Zeitraum, Erreichbarkeit, Zuständigkeiten und Ergebnisse ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Einzelvereinbarung. Leistungen können insbesondere Remote-Hoteldirektion, Backoffice, Gästekommunikation, vorbereitende Buchhaltung, Rechnungserstellung, F&B- und Rooms-Division-Aufgaben, Dienstplanung, Kalkulationen, Budgetierung, Controlling, Marketing sowie einzelne Projekte umfassen.

(2) Die Leistung erfolgt grundsätzlich remote. Vor-Ort-Einsätze werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nach Verfügbarkeit geschuldet.

(3) Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmtes Arbeitsergebnis vereinbart wird, werden die Leistungen als Dienstleistungen erbracht. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet.

(4) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Buchhalterische Tätigkeiten werden nur im gesetzlich zulässigen und im Angebot konkret abgegrenzten Umfang übernommen. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen und steuerliche Beurteilungen sind nicht geschuldet.

(5) Es wird keine Arbeitnehmerüberlassung angeboten. Die Leistung wird als eigenständig organisierte externe Dienstleistung erbracht. Ergibt sich im Einzelfall ein Modell, das eine Eingliederung in den Betrieb und unmittelbare Weisungsgebundenheit erfordert, ist vor Leistungsbeginn eine gesonderte rechtliche und vertragliche Prüfung notwendig.

3. Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots in Textform oder durch beiderseitige Unterzeichnung einer Vereinbarung zustande.

(2) Eine Terminbuchung für ein Erstgespräch begründet noch keinen entgeltlichen Dienstleistungsvertrag, sofern dies beim Buchungsvorgang nicht ausdrücklich anders angegeben wird.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs sollen in Textform festgehalten werden.

4. Durchführung und eingesetzte Personen

(1) Der Auftragnehmer organisiert die vereinbarten Leistungen eigenverantwortlich und darf hierfür qualifizierte Beschäftigte oder sorgfältig ausgewählte Unterauftragnehmer einsetzen. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.

(2) Ein Anspruch auf den Einsatz einer bestimmten Person besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Entscheidungsbefugnisse, Freigabegrenzen, Eskalationswege und Kommunikationsregeln werden vor Übernahme von Vertretungs- oder Managementaufgaben festgelegt. Nicht eindeutig freigegebene, außergewöhnliche oder erkennbar risikobehaftete Entscheidungen bleiben beim Auftraggeber.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig vollständige und richtige Informationen, Unterlagen, Ansprechpartner, Freigaben und funktionsfähige Zugänge zur Verfügung. Er gewährleistet, dass deren Nutzung durch den Auftragnehmer zulässig ist.

(2) Der Auftraggeber bleibt für Datensicherungen, die Rechtmäßigkeit seiner betrieblichen Vorgaben und die Prüfung geschäftlich wesentlicher Entscheidungen verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Verzögerungen und zusätzlicher Aufwand, die durch fehlende oder fehlerhafte Mitwirkung entstehen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen und können nach dem vereinbarten Satz berechnet werden.

6. Vergütung, Zeiterfassung und Auslagen

(1) Es gelten die im Angebot, Preisblatt oder Einzelvertrag genannten Nettovergütungen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Zeitbasierte Leistungen werden nachvollziehbar erfasst und, sofern nicht anders vereinbart, je angefangene Viertelstunde abgerechnet.

(3) Notwendige Reise-, Übernachtungs- und sonstige Fremdkosten werden nur nach vorheriger Abstimmung berechnet. Reisezeiten werden nach der Einzelvereinbarung vergütet.

(4) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig.

7. Termine, Stornierung und Leistungsverschiebung

(1) Vereinbarte Einzeltermine oder Zeitslots können bis 24 Stunden vor Beginn kostenfrei abgesagt oder verschoben werden.

(2) Bei einer späteren Absage können 50 Prozent, bei einer Absage nach Leistungsbeginn oder ohne Absage 100 Prozent der für den Termin vorgesehenen Vergütung berechnet werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Projektfristen verschieben sich angemessen, wenn notwendige Mitwirkung, Freigaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig vorliegen.

8. Vertraulichkeit, Datenschutz und Zugänge

(1) Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte geschäftliche Informationen vertraulich. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(3) Zugangsdaten werden ausschließlich zur Vertragsdurchführung genutzt. Der Auftraggeber soll personenbezogene Zugänge vermeiden, Berechtigungen auf das Erforderliche begrenzen und Zugänge nach Vertragsende unverzüglich ändern oder sperren.

9. Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

(1) Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.

(2) Vorbestehende Vorlagen, Methoden, Kalkulationslogiken und allgemeines Know-how verbleiben beim Auftragnehmer. Rechte Dritter und Lizenzbedingungen eingesetzter Software bleiben unberührt.

10. Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut werden darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch zugunsten der Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(4) Für vom Auftraggeber freigegebene Inhalte, Preise, Kalkulationsannahmen, Entscheidungen oder Weisungen sowie für Störungen in Systemen Dritter haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze.

11. Laufzeit und Kündigung

(1) Einzelaufträge enden mit Erbringung der vereinbarten Leistung. Laufende Leistungspakete gelten für die vereinbarte Laufzeit. Fehlt eine Laufzeitregelung, können sie mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen und vereinbarte Auslagen sind zu vergüten.

12. Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für Verzögerungen aufgrund von Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs. Die betroffene Partei informiert die andere Seite unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als 30 Tage, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil in Textform beenden.

13. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.